Bei Erbschaft oder Schenkung nimmt das Finanzamt nach einer vereinfachten Methode einen Wert der Immobilie an. Eine vorherige Inaugenscheinnahme findet meistens nicht statt. Mindernde Mängel oder Schäden sowie sonstige Besonderheiten bleiben hier regelmäßig unberücksichtigt. Dem Erben bzw. Beschenkten steht gemäß § 198 des Bewertungsgesetzes jedoch das Recht zu, einen geringeren Wert durch ein sog. Gegengutachten zu belegen. Hierdurch kann die anfallende Steuerlast gemindert werden.

Bei Überprüfung des vom Finanzamt ermittelten Wertes gehen wir zweistufig vor. Zunächst prüfen wir - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater -, ob der vom Finanzamt angenommene Wert schlüssig erscheint bzw. ob eine abweichende Bewertung überhaupt Einfluss auf die Steuerlast hätte. Erst wenn dies der Fall ist, raten wir zur Erstellung eines Gegengutachtens.

Von der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken